Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Lieferungen, Leistungen und Angebote der Verkäuferin erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen;
entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennt die Fa. Allgäu Fresh Foods GmbH & Co. KG nicht an, es
sei denn, sie hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Geschäftsbedingungen der Fa. Allgäu Fresh Foods GmbH & Co. KG gelten auch dann, wenn
sie in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer
vorbehaltlos ausführt. Sämtliche Vereinbarungen, die von dem gedruckten oder geschriebenen Vertragstext abweichen, bedürfen der Schriftform.
Sonstige Abweichungen und Ergänzungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlich von der Fa. Allgäu Fresh Foods GmbH & Co. KG bestätigt
werden. Die Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer. Die Fa. Allgäu Fresh Foods GmbH & Co. KG ist berechtigt, an den
gelieferten Gegenständen ein Firmen- oder sonstiges Kennzeichen anzubringen.

2. Die in den Angeboten der Fa. Allgäu Fresh Foods GmbH & Co. KG aufgeführten Preise sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche
Bestellungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung der Fa. Allgäu Fresh Foods GmbH & Co. KG. Das gleiche gilt für
Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden.

3. Sofern sich aus dem Angebot oder der Auftragbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise der Fa. Allgäu Fresh Foods „ab Werk“. Wenn
sich nach Vertragsabschluss die Herstellungskosten infolge einer Preiserhöhung eines Vorlieferanten, einer Anhebung von Steuern oder anderer
öffentlicher Abgaben, Veränderungen in fremder Währung, Erhöhung von Vergütungen des eingesetzten Personals, Erhöhung der Ein- und
Ausfuhrtarife, der Fracht-, Zollabfertigungs- und Bankkosten erhöhen, hat die Fa. Allgäu Fresh Foods GmbH & Co. KG das Recht, vom Käufer eine angemessene
Erhöhung des Kaufpreises zu fordern. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen der Fa. Allgäu Fresh Foods GmbH & Co. KG nicht eingeschlossen; sie wird in
gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Der Abzug von Skonto setzt eine besondere
Vereinbarung voraus. Falls von der Fa. Allgäu Fresh Foods GmbH & Co. KG eine Skontovereinbarung angeboten wird, ist ein Abzug nur bei Einhaltung der dort
genannten Bedingungen und im dort genannten Umfang zulässig. Eine Aufrechnung ist nur mit anerkannten, unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, sofern der Gegenanspruch nicht auf demselben
Vertragverhältnis beruht.

4. Verbindliche Lieferfristen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Angaben mit „ca.“, „gegen“ usw. bezeichnen keine verbindlichen Fristen, sondern geben nur den voraussichtlichen Liefertermin an. Die Einhaltung von Lieferfristen bzw. -termine setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernder Informationen, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstige Verpflichtungen durch den Käufer voraus. Die Fa. Allgäu Fresh Foods GmbH & Co. KG ist berechtigt, die Lieferungen bzw. die geschuldete Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht, wenn die Verzögerung durch die Fa. Allgäu Fresh Foods GmbH & Co. KG zu vertreten ist. Auch bei unvorhersehbaren Leistungshindernissen, die für die Fa. Allgäu Fresh Foods GmbH & Co. KG bei zumutbarer Sorgfalt nicht abwendbar sind, verlängert sich auch eine verbindlich
vereinbarte Lieferfrist in angemessener Weise; sollten die hindernden Umstände länger als vier Wochen andauern, ist jeder Vertragsteil zum Rücktritt berechtigt. Die Verkäuferin haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Vertrag ein Fixgeschäft gem. § 286
Abs. 2 Nr. 4 BGB oder gem. § 376 HGB ist oder das Interesse des Käufers an der weiteren Vertragserfüllung in Folge eines von der Fa. Allgäu Fresh Foods GmbH & Co. KG zu vertretenden Lieferverzuges weggefallen ist. Im übrigen ist die Haftung der Fa. Allgäu Fresh Foods GmbH & Co. KG für Lieferverzug auf 2 % des Lieferwertes für jede vollendete Woche Verzug, maximal auf 10 % des Lieferwertes beschränkt; diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, sofern der
Lieferverzug auf einer von der Fa. Allgäu Fresh Foods GmbH & Co. KG zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, wobei ein
Verschulden der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Fa. Allgäu Fresh Foods GmbH & Co. KG zuzurechnen ist. Beruht der Lieferverzug auf der grob fahrlässigen
Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht, ist die Schadensersatzhaftung der Fa. Allgäu Fresh Foods GmbH & Co. KG auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Weiter gehende gesetzliche Ansprüche und Rechte des Käufers bleiben unberührt. Kommt der
Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Fa. Allgäu Fresh Foods GmbH & Co. KG berechtigt, den ihr insoweit entstehenden
Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder
einer zufälligen Verschlechterung der Sache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Die Fa. Allgäu Fresh Foods GmbH & Co. KG ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald
die Ware das Werk verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder frachtfreie Anlieferung vereinbart ist. Sofern der Käufer
es wünscht, wird die Fa. Allgäu Fresh Foods GmbH & Co. KG die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der
Käufer. Wird die Abholung oder Zulieferung von Waren aus Gründen, die beim Käufer liegen, verzögert, so geht die Gefahr vom Tag der
Versandbereitschaft ab auf den Käufer über.

6. Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass die angelieferte Ware unverzüglich untersucht und ev. Mängel unverzüglich gerügt
werden. Sichtbare Mängel sind unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 2 Tagen nach Anlieferung schriftlich bei der Fa. Allgäu Fresh Foods GmbH & Co. KG
anzuzeigen; andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Soweit die gelieferte Ware einen Sachmangel aufweist, dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt
des Gefahrenübergangs vorlag, wird die Fa. Allgäu Fresh Foods GmbH & Co. KG nach ihrer Wahl unentgeltlich eine neue, mangelfreie Sache liefern oder den Mangel
beseitigen. Über die Nacherfüllung hinausgehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen; dem Käufer bleibt jedoch ausdrücklich das
Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder - wenn nicht nur ein geringfügiger Mangel vorliegt - nach seiner Wahl vom
Vertrag zurückzutreten. Erfordert die Nacherfüllung einen unverhältnismäßigen Aufwand, ist die Fa. Allgäu Fresh Foods GmbH & Co. KG berechtigt, den Käufer auf
das Minderungsrecht zu verweisen. Der Käufer hat die für die Ersatzlieferung und Nachbesserung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.
Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach und verstreicht auch eine angemessene Nachfrist, entfällt ein Zurückbehaltungs- und
Aufrechnungsrecht des Käufers. Unwesentliche Abweichungen der Verpackung in Farbe oder Ausführung gelten nicht als Mängel. Die Fa. Allgäu Fresh Foods GmbH & Co. KG ist zu Änderungen berechtigt, soweit dadurch die Grundsubstanz der Ware nicht beeinträchtigt wird und sie für den Käufer zumutbar
sind. Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren in zwölf Monaten ab Ablieferung bzw. Abnahme. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §
438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und § 479 Abs. 1 BGB (Regressanspruch) längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder arglistigem
Verschweigen eines Mangels durch die Fa. Allgäu Fresh Foods GmbH & Co. KG. Rückgriffsansprüche des Käufers gegen die Fa. Allgäu Fresh Foods GmbH & Co. KG gemäß § 478 BGB
(Rückriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche
hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für die Haftung der Fa. Allgäu Fresh Foods GmbH & Co. KG auf Schadensersatz gilt Ziffer 7. Weitergehende oder
andere als die in diesem Abschnitt geregelten Ansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Die
Gewährleistungsansprüche stehen nur dem unmittelbaren Kunden der Fa. Allgäu Fresh Foods GmbH & Co. KG zu und sind nicht übertragbar. Die Bestimmungen des
Produkthaftungsgesetztes bleiben unberührt.

7. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten
aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes und der groben
Fahrlässigkeit und wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Für einfache Fahrlässigkeit haftet die Fa.
Allgäu Fresh Foods GmbH & Co. KG bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; die Haftung ist in diesem Fall auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt. Beruht die Schadensersatzhaftung auf der grob fahrlässigen Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht, ist
sie auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den
vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Für Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels gilt die Verjährungsregelung der Ziff. 6.
Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes, auch zur Anspruchsverjährung bleiben unberührt.

8. Bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer einschließlich Nebenforderungen und
Schadensersatzansprüchen bleibt die gelieferte Ware Eigentum der Fa. Allgäu Fresh Foods GmbH & Co. KG. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen,
wenn einzelne Forderungen der Fa. Allgäu Fresh Foods GmbH & Co. KG in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt
wird. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist die Fa. Allgäu Fresh Foods GmbH & Co. KG berechtigt, weitere Leistungen
nur gegen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung auszuführen. Die Fa. Allgäu Fresh Foods GmbH & Co. KG kann vom Vertrag zurücktreten und die Ware
zurücknehmen, wenn – sofern nicht eine Fristsetzung entbehrlich ist – eine angemessene Frist zur Leistung abgelaufen ist. Die Fa. Allgäu Fresh Foods GmbH & Co. KG kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen. Falls der Käufer die gelieferten Waren weiter
veräußert, werden die hieraus entstehenden Forderung mit allen Nebenrechnungen an die Fa. Allgäu Fresh Foods GmbH & Co. KG abgetreten und zwar unabhängig
davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter veräußert worden ist. Die Fa. Allgäu Fresh Foods GmbH & Co. KG nimmt die Abtretung an. Die
Weiterveräußerungsbefugnis endet mit dem Widerruf durch die Fa. Allgäu Fresh Foods GmbH & Co. KG in Folge einer nachhaltigen Verschlechterung der
Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über sein Vermögen. Wird die Vorbehaltsware von dem Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für die
Fa. Allgäu Fresh Foods GmbH & Co. KG, ohne dass diese hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum der Fa. Allgäu Fresh Foods GmbH & Co. KG. Bei Verarbeitung,
Vermischung oder Vermengung mit nicht der Fa. Allgäu Fresh Foods GmbH & Co. KG gehörender Ware, wird die Fa. Allgäu Fresh Foods GmbH & Co. KG Miteigentümerin an der
neuen Sache nach dem Verhältnis der Fakturenwerte ihrer Vorbehaltsware zum Gesamtwert. Bei Weiterverkauf durch den Käufer steht der Fa.
Allgäu Fresh Foods GmbH & Co. KG die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert ihrer Rechte an der Ware zu. Der Käufer ist ermächtigt, die abgetretene Forderung
einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei
Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Fall wird die Fa. Allgäu Fresh Foods GmbH & Co. KG hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Käufer ist
verpflichtet, der Fa. Allgäu Fresh Foods GmbH & Co. KG auf Verlagen eine genaue Aufstellung der dem Käufer zustehenden Forderung mit Namen und Anschrift der
Abnehmer, Höhe der eigenen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und der Fa. Allgäu Fresh Foods GmbH & Co. KG alle für die Geltendmachung der
abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten. Übersteigt der realisierbare
Wert der für die Fa. Allgäu Fresh Foods GmbH & Co. KG bestehenden Sicherheiten deren sämtliche Forderungen um mehr als 20 %, so wird die Fa. Allgäu Fresh Foods GmbH & Co. KG auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der
abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist die Fa. Allgäu Fresh Foods GmbH & Co. KG unter Angabe des Pfandgläubigers sofort schriftlich zu
benachrichtigen.

9. Gerät der Käufer in Annahmeverzug, ist die Fa. Allgäu Fresh Foods GmbH & Co. KG berechtigt, bereits fertig gestellte Waren und geleistete Arbeiten in Rechnung
zu stellen. Kommt der Vertrag aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, nicht zur Durchführung, so kann die Fa. Allgäu Fresh Foods GmbH & Co. KG unter den
gesetzlichen Voraussetzungen als Schadensersatz statt Leistung 25 % des vereinbarten Preises ohne Einzelnachweis ersetzt verlangen; dem Käufer
ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Die Fa. Allgäu Fresh Foods GmbH & Co. KG
ist berechtigt, anstelle der Schadensersatzpauschale den ihr erwachsenen Schaden konkret zu berechnen.

10. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist 87437 Kempten.
Für Verträge mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen wird als – nicht
ausschließlicher – Gerichtsstand das für 87437 Kempten zuständige Gericht vereinbart. Dies gilt auch, falls der Käufer nach Vertragsabschluss seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort des Käufers im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist.

11. Der Mindestbestellwert beträgt 350 €. Bestellungen müssen mindestens zwei Werktage im Voraus bis 10 Uhr im Haus sein. 

Allgäu Fresh Foods GmbH & Co. KG · Ursulasrieder Straße 2 · 87437 Kempten (ILN 4007 8870 00006 )

Weitere Themen

Qualität

Gelebte Regionalität und kontrollierte Erzeugung

Rückverfolgbar

Die Verarbeitung des Fleisches wird stetig überwacht