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1. Geltungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen liegen allen unseren Bestellungen zugrunde, soweit nicht im Einzelfalle etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Diese sind Vertragsbestandteil und gelten als vom Lieferanten angenommen, und zwar auch für zukünftige Lieferungen, wenn dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Liefer- und Zahlungsbedingungen des Lieferanten die Lieferungen des Lieferanten vorbehaltslos annehmen.
2. Auftrag, Lieferfrist, Lieferung
2.1 Allein maßgebend für Preis, Umfang, Art und Termin der Lieferung ist der Ihnen von uns schriftlich erteilte Auftrag. Sofern nichts anderes vereinbart ist, müssen mündliche und telefonische Bestellungen und Vereinbarungen daher von uns in Textform, beispielsweise E-Mail, bestätigt werden, um rechtswirksam zu sein. Mit dem Zugang des schriftlichen Auftrages ist dieser für beide Seiten bindend, sofern nicht binnen einer Frist von drei Arbeitstagen widersprochen wird.
2.2 Ist die Einhaltung des Liefertermins in Frage gestellt, muss der Lieferant uns davon unverzüglich in Textform in Kenntnis setzen. Einseitige Änderungen des Liefertermins durch den Lieferanten sind nicht gestattet. Teilleistungen beenden den Verzug nicht. Sind wir durch den Lieferverzug gezwungen, uns anderweitig einzudecken, so trägt der Lieferant die Differenz zwischen dem mit ihm vereinbarten und dem höheren Preis, den wir für die anderweitige Eindeckung aufwenden müssen. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt. Werden vereinbarte Lieferfristen nicht eingehalten, sind wir nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz, statt der Leistung zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns, so bemisst sich die Höhe des entgangenen Gewinns auf 5 % des entgangenen Umsatzes nach Abzug von vereinbarten Rabatten und Boni. Dem Lieferanten ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die vorbezeichnete Pauschale. Weitergehende Schadensersatzansprüche sowie individuelle Vertragsstrafenvereinbarungen bleiben unberührt.
2.3 Im Verzugsfalle sind wir außerdem berechtigt, als Verzugsschaden ohne besonderen Nachweis 1 % des Bestellwertes pro angefangene Woche höchstens aber 10 % des Bestellwertes zu verlangen. Uns bleibt das Recht vorbehalten, im Einzelfall einen höheren als den vorstehend genannten Verzugsschaden geltend zu machen, wenn dieser von uns nachgewiesen wird. Dem Lieferanten ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die vorbezeichnete Pauschale.
2.4 Der Auftragnehmer hat die Versandvorschriften von Allgäu Fresh Foods und des Spediteurs bzw. Frachtführers einzuhalten. In allen Versandpapieren, Zuschriften und Rechnungen werden die Bestell- und Artikelnummern der Allgäu Fresh Foods angegeben.
2.5 Die Ausarbeitung von Angeboten oder die Erstellung von Kostenvoranschlägen ist für Allgäu Fresh Foods kostenlos und verpflichtet Allgäu Fresh Foods nicht zur Bestellung. Weicht der Lieferant in seinem Angebot von einer Anfrage von Allgäu Fresh Foods ab, hat er darauf bei Angebotsabgabe ausdrücklich hinzuweisen. Für Besuche, Planung und sonstige Vorleistungen, die der Lieferant im Zusammenhang mit der Erstellung von Angeboten vornimmt, übernimmt Allgäu Fresh Foods keine Kosten und zahlt keine Vergütung, es sei denn, dies war im Einzelfall vereinbart.
2.6 Bestellungen, deren Änderung oder Ergänzung sowie andere im Zusammenhang mit einem Vertragsabschluss mit dem Lieferanten getroffene Vereinbarungen sind verbindlich, wenn sie von Allgäu Fresh Foods schriftlich erklärt oder bestätigt werden. Abweichende Auftragsbestätigungen des Lieferanten nach Vertragsabschluss gelten nur, wenn Allgäu Fresh Foods deren Inhalt schriftlich zurückbestätigt.
2.7 Teillieferungen oder Teilleistungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Allgäu Fresh Foods. Werden diese auch ohne vorherige Zustimmung entgegengenommen, begründet dies keine vorzeitige Fälligkeit von Zahlungspflichten oder Einverständnis von Allgäu Fresh Foods in die Übernahme zusätzlicher Transportkosten.
2.8 Allgäu Fresh Foods behält sich vor, Mehr- oder Minderlieferungen in Einzelfällen anzuerkennen. Kommt es ohne vorherige schriftliche Zustimmung zu Mehrlieferungen, ist Allgäu Fresh Foods berechtigt, die Annahme der Lieferung zu verweigern, oder sie auf Kosten und Gefahr des Lieferanten einzulagern oder an ihn zurückzusenden. Bei Minderlieferung kann Allgäu Fresh Foods auf eine sofortige Nachlieferung bestehen. Sollte es durch Mehr- oder Minderlieferungen > 5% zu Produktionsausfällen kommen, ist Allgäu Fresh Foods dazu berechtigt, die entstandenen Mehrkosten (u.a. Umsatzausfall, Produktionsausfall, Personalkosten, Vertragsstrafen) in Rechnung zu stellen.
3. Preise, Zahlungsbedingungen, Abtretungsverbot
3.1 Die vereinbarten Preise sind Nettopreise (ohne MwSt.). Die gesetzlichen Steuern und Gebühren, insbesondere die gesetzliche Mehrwertsteuer und Zölle, sind auf den Rechnungen gesondert auszuweisen.
3.2 Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung, oder digital per E-Mail an „rechnungseingang@allgaeu-fresh-foods.de“, nach Versand getrennt von der Ware abzuschicken und unter Bezugnahme auf unser Bestellzeichen zu erstellen. Sie werden nach unserer Wahl in Euro oder in einer anderen Währung erstellt. Jeder Sendung ist ein Lieferschein beizufügen. Bei Import sind die erforderlichen Unterlagen der Ware mitzugeben. Auf Rechnungen, Lieferscheinen und im Schriftverkehr sind stets vollständige Bestell-Nr., Bestelldatum und der Name der Bestellperson anzugeben. Soweit von uns Versandanzeigen gewünscht werden, sind diese vor dem Abgangstag der Lieferung dem Warenempfänger zuzustellen.
3.3 Die Zahlungen sind erst nach Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung fällig. Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb einer Zahlungsfrist von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder 30 Tage netto. Das Eingangsdatum der Rechnung (Eingangsstempel) bei Allgäu Fresh Foods ist ausschlaggebend für den Beginn der Skontierungsfrist. Trifft die Ware später ein als die Rechnung, gilt für die Skontierungsfrist das Wareneingangsdatum. Bei Reklamationen (z. B. Mängelrügen und fehlerhaften Rechnungsstellungen) beginnt die Zahlungsfrist nach verbindlicher Abklärung der Beanstandungen durch beide Parteien.
3.4 Die Lieferung erfolgt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, zu Lasten und auf Gefahr des Lieferanten bis auf die Entladerampe der Allgäu Fresh Foods Produktionsstandorte frei Haus. Berechnete Verpackung (außer Kartons) ist nach Rücksendung zum vollen Wert gutzuschreiben.
3.5 Ohne unsere schriftliche, gesonderte Genehmigung darf der Lieferant weder die Lieferverpflichtung noch den Zahlungsanspruch aus diesem Vertragsverhältnis ganz oder teilweise auf Dritte übertragen, abtreten oder verpfänden. Das Abtretungsverbot gilt nicht im Anwendungsbereich des § 354a HGB.
3.6 Auf Anforderung ist der Lieferant verpflichtet, Transportverpackungen auf seine Kosten zurückzunehmen und ordnungsgemäß zu beseitigen.
4. Eigentumsvorbehalt, Rechte des geistigen Eigentums
Eigentum und sämtliche Rechte des geistigen Eigentums (etwa Urheberrechte, Markenrechte etc.) an von uns zur Verfügung gestellten Mustern und Unterlagen bleiben bei Allgäu Fresh Foods. Sie dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugängig gemacht werden und können vom Besteller jederzeit zurückverlangt werden. Ein Zurückbehaltungsrecht wird ausgeschlossen. Für gelieferte Waren und Dienstleistungen wird der einfache Eigentumsvorbehalt vereinbart.
5. Beanstandungen, Gewährleistung, Garantie, Haftung
5.1 Alle Mehrkosten und Schäden, die durch eine nicht vertragsgemäße Leistung des Lieferanten oder durch sonstige Nichtbeachtung dieser Bestimmungen seitens des Lieferanten entstehen, gehen zu dessen Lasten. Dies gilt auch für Lieferungen an einen von uns als Empfänger bezeichneten Dritten. Für Waren, die nicht entsprechend diesen Bedingungen zugestellt werden, erkennen wir eine Zahlungsverpflichtung nur an, wenn die Ordnungsmäßigkeit der Lieferung nach Überprüfung durch unsere Beauftragten festgestellt werden konnte.
5.2 Durch die Annahme der umstehenden Bestellung übernimmt der Lieferant ausdrücklich die Haftung für alle Folgen und Nachteile, die uns aus etwaigen Verletzungen gewerblicher Schutzrechte Dritter sowie aus Verstößen des Lieferanten gegen sonstige gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen insbesondere lebensmittelrechtliche und kennzeichnungsrechtliche Bestimmungen, gegenüber Behörden oder Dritten entstehen.
5.3 Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Die Übernahme erfolgt in allen Fällen vorbehaltlich eventueller Mängelrügen. Soweit eine unverzügliche Untersuchung der gelieferten Ware nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, werden wir (Besteller) die Ware nach vertragsgerechter Anlieferung am vereinbarten Lieferort unverzüglich untersuchen. Ohne Untersuchung offen zutage tretende Mängel werden wir unverzüglich rügen. Mängel, die erst im Rahmen der gebotenen Untersuchung erkennbar sind, werden unverzüglich nach Abschluss der Untersuchung gerügt. Versteckte Mängel werden unverzüglich gerügt, sobald sie erkannt werden. Der Lieferant ist damit einverstanden, dass die Untersuchung der Ware nur stichprobenweise erfolgt, sofern dies den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges sowie der Art und dem Umfang der Lieferung entspricht. Im Hinblick auf die vorstehenden Regelungen gelten Mängelrügen als unverzüglich, wenn sie innerhalb von 2 Wochen nach Erkennen bzw. Erkennbarkeit des Mangels erfolgen, sofern nicht im Einzelfall insbesondere bei verderblicher Ware, eine kurzfristigere Rüge geboten ist. Die Mängelanzeige kann in Textform oder mündlich erfolgen. Der Lieferant kann sich nicht auf eine Verletzung der Rügeobliegenheit unsererseits (des Bestellers) berufen, wenn die Mangelhaftigkeit der Ware auf Umständen beruht, die der Lieferant kennt oder über die er nur infolge grober Fahrlässigkeit in Unkenntnis sein konnte. Die Mängelrüge können wir auch dann noch erheben, wenn die Ware be- und verarbeitet und veräußert worden ist. Die Ansprüche aus der Haltbarkeitsgarantie verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die zu liefernde Ware muss die in unserer Bestellung genannten Eigenschaften aufweisen, insbesondere müssen Lebensmittel in ihrer Zusammensetzung, Qualität, Verpackung und Deklaration den jeweils geltenden deutschen und europäischen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen sowie den besonderen Auflagen unsererseits (des Bestellers) und den Angaben der Lieferantenspezifikationen entsprechen. Entspricht die angelieferte Ware nicht den genannten Bedingungen, können wir die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche geltend machen. Abweichend von § 440 BGB gilt eine Nachbesserung als fehlgeschlagen, wenn der erste Nachbesserungsversuch erfolglos geblieben ist. Die Folgeschäden aus Schlechtlieferungen wie z. B. Kosten für Rücksendung, Ersatzlieferung, eventuelle Nachbesserung, eventuelle Schadensersatzansprüche Dritter wie z. B. die Produzentenhaftung, sind von dem Lieferanten zu tragen.
5.4 Der Lieferant der Ware garantiert, dass die Ware nach allen in Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen hergestellt wird. Der Hersteller ist verpflichtet, einen Nachweis hierüber durch die Aufzeichnungen des Betriebslabors oder einer anderen neutralen, amtlich anerkannten Stelle, und zwar je nach Produktionsmuster pro Produktionstag und Produktionscharge, zu führen. Diese Produktionsmuster gehen zu Lasten des Lieferanten. Der Lieferant hat die vorgenannten Dokumentationen für mindestens ein Jahr ab deren Erstellung aufzubewahren. Der Lieferant gewährt Allgäu Fresh Foods ein Besichtigungsrecht betreffend seiner Produktionsräumlichkeiten. Für die Besichtigung muss Allgäu Fresh Foods weder einen Anlass angeben, noch muss die Besichtigung vorangekündigt werden. Die Besichtigung umfasst auch das Recht, Einsicht in die Lohnunterlagen der Mitarbeiter zu nehmen, um festzustellen, ob der Lieferant seinen Verpflichtungen hinsichtlich des MiLoG nachkommt.
6. Verstöße gegen Kartellrecht
Allgäu Fresh Foods und der Lieferant/Dienstleister vereinbaren für den Fall, dass von einer Behörde mit Bestandskraft oder von einem Gericht mit Rechtskraft ein Verstoß oder mehrere Verstöße gegen kartellrechtliche Vorschriften („Verstoß“), an dem ein Vorlieferant/Vordienstleister und/oder der Lieferant/Dienstleister beteiligt waren, festgestellt wurden, wenn der Verstoß sich ursächlich auf die an Allgäu Fresh Foods gelieferte Ware/die gegenüber Allgäu Fresh Foods erbrachte Dienstleistung oder Teile davon der Gestalt auswirkte, dass der von Allgäu Fresh Foods gezahlte Preis/die von Allgäu Fresh Foods gezahlte Vergütung höher lag als ohne den Verstoß („Preisrelevanz des Verstoßes“), um Allgäu Fresh Foods die Geltendmachung von Ansprüchen wegen des Verstoßes zu ermöglichen bzw. zu erleichtern, Folgendes:
6.1 Rechnungslegung
Der Lieferant/Dienstleister legt Allgäu Fresh Foods auf Verlangen von Allgäu Fresh Foods Rechnung über die Kalkulation seiner Preise/seiner Vergütung für die vom jeweiligen Verstoß befangene Lieferung/Dienstleistung, wobei z.B. der Gestehungspreis, insbesondere mit Bezug auf vom Verstoß befangene Lieferungen/Dienstleistungen, detailliert unter Vorlage entsprechender Nachweise wie Eingangsrechnungen etc. darzulegen ist („Rechnungslegung“); die Rechnungslegung hat für einen angemessenen Zeitraum vor und nach dem jeweiligen Verstoß bzw. vor und nach dem Zeitraum des Verstoßes zu erfolgen.
6.2 Rechte gegen den Lieferanten/Dienstleister als Teilnehmer am Verstoß
6.2.1 Wenn der Lieferant/Dienstleister selbst an dem Verstoß beteiligt ist, so verpflichtet er sich bei Preisrelevanz des Verstoßes, an Allgäu Fresh Foods Schadensersatz für den Allgäu Fresh Foods aus dem Verstoß entstandenen Schaden zu leisten, unabhängig davon, ob der Schaden auf Lieferungen/Dienstleistungen des Lieferanten/Dienstleisters selbst oder auf Lieferungen/Dienstleistungen anderer an dem Verstoß Beteiligter beruht oder auf Lieferungen/Dienstleistungen Dritter beruht. Allgäu Fresh Foods hat das Recht, die Höhe des Schadensersatzes nach § 315 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen, es sei denn, dass der Lieferant/Dienstleister nachweisen kann, dass ein geringerer oder gar kein Schaden durch den Verstoß entstanden ist. Wenn dem Lieferanten/Dienstleister dieser Nachweis gelingt, hat er keinen bzw. den geringeren Schaden zu ersetzen.
6.2.2 Wenn der Verstoß in Form eines Kartells, d.h. einer Absprache oder einer abgestimmten Verhaltensweise zwischen zwei oder mehr Wettbewerbern zwecks Abstimmung ihres Wettbewerbsverhaltens auf dem Markt oder Beeinflussung der relevanten Wettbewerbsparameter durch Verhaltensweisen wie u.a. die Festsetzung oder Koordinierung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen, auch im Zusammenhang mit den Rechten des geistigen Eigentums, die Aufteilung von Produktions- oder Absatzquoten, die Aufteilung von Märkten und Kunden einschließlich Angebotsabsprachen, Einund Ausfuhrbeschränkungen oder gegen andere Mitbewerber gerichtete wettbewerbsschädigende Maßnahmen vorliegt („Kartell“), ist die nach vorstehender Ziffer 6.2.1 nach billigem Ermessen von Allgäu Fresh Foods festzusetzende Schadenshöhe jedoch auf höchstens 15% der für die vom Verstoß befangenen Waren/Dienstleistungen im von der Wettbewerbsbehörde festgestellten Zeitraum des Verstoßes von Allgäu Fresh Foods an den Lieferanten/Dienstleister gezahlten Preise ohne Umsatzsteuer begrenzt. Bei allen übrigen Verstößen, die kein Kartell im Sinne des vorstehenden Satzes darstellen, ist die nach vorstehender Ziffer 6.2.1 nach billigem Ermessen von Allgäu Fresh Foods festzusetzende Schadenshöhe jedoch auf höchstens 5% der für die vom Verstoß befangenen Waren/Dienstleistungen im von der Wettbewerbsbehörde festgestellten Zeitraum des Verstoßes von Allgäu Fresh Foods an den Lieferanten/Dienstleister gezahlten Preise ohne Umsatzsteuer begrenzt. Die vorstehenden Obergrenzen gelten nicht, wenn und soweit Allgäu Fresh Foods einen höheren, durch den Verstoß bei Allgäu Fresh Foods entstandenen Schaden nachweisen kann.
6.2.3 Wenn und soweit der selbst am Verstoß beteiligte Lieferant/Dienstleister ein überwiegendes Geheimhaltungsbedürfnis hinsichtlich der mittels Rechnungslegung nach Ziffer 6.1 zur Verfügung zu stellenden Informationen und Unterlagen gegenüber Allgäu Fresh Foods geltend machen kann, ist gegenüber einem von Allgäu Fresh Foods bestimmten zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten, wie z.B. einem Wirtschaftsprüfer, mit der Maßgabe, dass die Informationen für die Ermittlung und Durchsetzung eines bei Allgäu Fresh Foods durch den Verstoß entstandenen Schadens in dem dafür erforderlichen Umfang verwendet werden können, vom Lieferanten/Dienstleister Rechnung zu legen. Für die Beurteilung, ob das Geheimhaltungsinteresse überwiegt, ist zu berücksichtigen, dass der Lieferant/Dienstleister eine unerlaubte Handlung gegenüber Allgäu Fresh Foods begangen hat.
6.3. Rechte gegen den Lieferanten/Dienstleister bei Schädigung des Lieferanten/Dienstleisters durch einen Verstoß Dritter
6.3.1 Wenn der Lieferant/Dienstleiter nicht an dem Verstoß beteiligt ist, sondern selbst unmittelbar oder mittelbar durch den Verstoß geschädigt ist, so verpflichtet sich der Lieferant/Dienstleister im Rahmen der Rechnungslegung nach Ziffer 6.1 zusätzlich darzulegen, ob und inwieweit ein dem Lieferanten/Dienstleister entstandener Nachteil auf Allgäu Fresh Foods weitergewälzt wurde, um Allgäu Fresh Foods die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen die am Verstoß beteiligten Vorlieferanten/Vordienstleister zu ermöglichen.
6.3.2 Wenn und soweit der nicht am Verstoß beteiligte Lieferant/Dienstleister ein überwiegendes Geheimhaltungsbedürfnis hinsichtlich der mittels Rechnungslegung zur Verfügung zu stellenden Informationen und Unterlagen gegenüber Allgäu Fresh Foods geltend machen kann, ist gegenüber einem von Allgäu Fresh Foods bestimmten zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten, wie z.B. einem Wirtschaftsprüfer, mit der Maßgabe, dass die Informationen für die Ermittlung und Durchsetzung eines bei Allgäu Fresh Foods durch den Verstoß entstandenen Schadens in dem dafür erforderlichen Umfang verwendet werden können, vom Lieferanten/Dienstleister Rechnung zu legen.
6.4 Sonstige Bestimmungen
6.4.1 Die mittels Rechnungslegung durch den Lieferanten/Dienstleister Allgäu Fresh Foods zur Verfügung gestellten Informationen, Unterlagen und/oder Geschäftsgeheimnisse sind von Allgäu Fresh Foods unter Beachtung des Zwecks der Rechnungslegung, also der Geltendmachung von Schadensersatz, der den Umfang der Vertraulichkeit bestimmt, vertraulich zu behandeln.
6.4.2 Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob die Geschäftsbeziehung zu dem Lieferanten/Dienstleister zum Zeitpunkt des Verlangens von Allgäu Fresh Foods noch fortbesteht.
6.4.3 Sonstige über die Regelungen dieser Ziffer 6 hinausgehenden vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüche von Allgäu Fresh Foods wegen des Verstoßes gegen den Lieferanten/Dienstleister bleiben, unabhängig von dessen Beteiligung am Verstoß, von vorstehenden Regelungen unberührt.
6.5 Verjährung
Der Lieferant verzichtet hinsichtlich der Rechte von Allgäu Fresh Foods nach den Ziffern 6.1, 6.2 und 6.3 sowie der sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Rechte wegen des Verstoßes (vgl. Ziffer 6.4.3) auf die Einrede der Verjährung. Der Verzicht ist auf 18 Monate nach der tatsächlichen Gewährung der Akteneinsicht an Allgäu Fresh Foods, d.h. der Einsicht in die Akten des dem Verstoß zu Grunde liegenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, wie z.B. einem Verfahren wegen einer Kartellordnungswidrigkeit bzw. 5 Jahre nach der bestandskräftigen/rechtskräftigen Feststellung des Verstoßes, jedenfalls aber 30 Jahre nach dem Verstoß, je nachdem welche der Fristen früher abläuft, befristet. Allgäu Fresh Foods wird unverzüglich einen Akteneinsichtsantrag stellen.
6.6 Schiedsvereinbarung
Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit den Bestimmungen dieser Ziffer 6 oder über ihre Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Der Ort des Schiedsverfahrens ist München. Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt drei (3). Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Deutsch. Das anwendbare materielle Recht ist deutsches Recht unter ausdrücklichem Ausschluss des UN Kaufrechts.
7. Verhaltenskodex
Der Lieferant ist verpflichtet, sich hinsichtlich des in BSCI (Business Social Compliance Initiative) festgelegten Verhaltenskodex laufend zu unterrichten und diesen Verhaltenskodex in seiner jeweils gültigen Fassung bei Produktion der gelieferten Ware und/oder Erbringung der Dienstleistung vollumfänglich einzuhalten.
8. Erfüllungsort/Gerichtsstand
8.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist der von uns angegebene Bestimmungsort. Erfüllungsort für die Zahlung ist Kempten.
8.2 Sollten aus den Rechtsbeziehungen der Parteien Streitigkeiten erwachsen, ist Gerichtsstand Kempten/Deutschland, soweit beide Parteien Kaufleute im Sinne des HGB sind.
8.3 Für die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern oder ihren jeweiligen Rechtsnachfolgern wird die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Deutschen und Internationalen Kollisionsrechts, und unter Ausschluss des UNKaufrechtsübereinkommens vom 11.04.1980 (CISG) vereinbart. Handelsübliche Klauseln sind nach den INCOTERMS 2020 der Internationalen Handelskammer Paris (ICC) vom 01.01.2020 in der im Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung auszulegen.
9. Salvatorische Klausel
Soweit diese Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sind, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit einzelne Bestimmungen unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Bestimmungen.
10. Datenschutz, Verschwiegenheitspflicht
10.1 Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit diesen erhaltenen Daten über den Lieferanten, gleich ob diese vom Lieferanten selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutzgrundverordnung zu verarbeiten. Nähere Informationen zum Datenschutz sind unter „http://www.Allgaeu-Fresh-Foods.de/Datenschutz“ zu finden.
10.2 Der Lieferant verpflichtet sich, Stillschweigen über die von uns getätigten Aufträge zu bewahren und insbesondere Dritten ohne Zustimmung von uns keine Kenntnis über Umfang und die Art der gelieferten Waren und Gegenstände sowie deren Verwendung zu geben.
Kempten, Mai 2025